Da es immer wieder im Sport- und Schwimmunterricht „Diskussionen“ Schüler/innen über das Tragen von Schmuck (Ringe, Ketten, Piercing) gibt, sollen folgenden Hinweise für Klarheit sorgen:
1. Information der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW)
„Schmuckverbot im Unterricht“
„Aus gegebenem Anlass weist der Württembergische Gemeindeunfallversicherungsverband / die Württembergische Unfallkasse darauf hin, dass das Tragen von Schmuck im Sportunterricht zu verbieten ist. Dieses Schmuckverbot beruht ebenfalls auf § 35 Abs. 3 GUV0.1
… Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können. Das Schmuckverbot ist zulässig, da die Forderung auf den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des Unfallversicherungsträgers beruht und Gefährdungen vermeiden soll.
Das Tragen von Uhren und Schmuckstücken (einschließlich gepiercter Schmuckstücke) kann sowohl für die Schüler selbst als auch für Mitschüler eine Gefahr darstellen. Bei welcher sportliche Betätigung eine Gefährdung im Einzelfall besteht, kann nur die Lehrkraft vor Ort entscheiden. Sie hat dann entsprechende Anordnungen zu treffen.
Um Unfälle zu vermeiden, müssen in Abhängigkeit der Stundeninhalte/Sportarten Schmuckstücke und Uhren im Sport abgelegt werden.
Kleinere Schmuckstücke (z.B. gepiercte Ringe, Stecker), die nicht abgelegt werden können, sind gegebenenfalls mit Heftpflaster oder ähnlichem abzukleben. Problem: Schwitzen die Personen, hält das Pflaster nicht!
Künstlich aufgeklebte lange Fingernägel sind im Sport- und Schwimmunterricht nicht zugelassen, da diese bei sportlichen Aktivitäten wie beispielsweise Ballspielen abbrechen könnten. Überlange Fingernägel können andere Schülerinnen bei Partnerübungen unter Umständen verletzen.
Eltern und Schüler/innen müssen darüber informiert werden, dass eine Missachtung des Schmuckverbots entsprechende Folgen hat. Dies kann im Einzelfall bis zum Ausschluss vom Sportunterricht und somit zu einer fehlenden Leistungsfeststellung führen.“
2. Hierzu eine weitere Information des Ministeriums für Kultus und Sport vom 30.09.1998
„Teilnahme am Sportunterricht „ – Piercing
„Schülerinnen und Schüler tragen gelegentlich Piercing-Schmuck, der im Unterricht nicht abgelegt und abgeklebt werden kann. Sie können daher im Sportunterricht einige Übungen nicht durchführen, die mit einer Gefährdung ihrer eigenen Person, aber auch mit einer Gefährdung von Mitschülerinnen und Mitschülern verbunden sind.
Der Sportlehrer kann die auf Grund des Piercing nicht erbrachten Leistungen als Teilleistungsverweigerung mit der Note „ungenügend“ bewerten.
Die Schülerinnen und Schüler sollten darüber informiert werden, welche Konsequenzen sich aus dem Tragen gepiercter Objekte für die Bewertung sportlicher Leistungen ergeben. Sie können dann entscheiden, ob die gefährdeten Schmuckstücke entfernt werden oder entsprechende Nachteile bei der Bewertung in Kauf genommen werden.